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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Wünsche sind auch für den Patienten bindend

    | Ein Patient muss sich auf seinen ausdrücklichen Wunsch, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden, festlegen lassen (Landgericht [LG] Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 5.3.2012, Az: 11 S 9701/11 ). |

     

    Eine Patientin hatte mit einem Krankenhaus eine Wahlarztvereinbarung geschlossen, in der Arzt A als Wahlarzt aufgeführt worden war. Die betreffende OP wurde auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin nicht durch den Chefarzt, sondern von Arzt A vorgenommen. Sie forderte dennoch das für die Wahlleistungen gezahlte Honorar zurück, da die OP durch einen nicht fest am Krankenhaus angestellten Kooperationsarzt erbracht worden sei. Die Klage wurde vom LG zurückgewiesen. Die Behandlung durch Arzt A sei ausdrücklich gewünscht gewesen, die Patientin könne sich nicht darauf berufen, dass sie eine wahlärztliche Vereinbarung mit anderem Inhalt abgeschlossen habe.

    (beide Urteile mitgeteilt von RA, FA für Medizinrecht, Mediatorin Mareike Piltz, Kanzlei Rödl & Partner, Nürnberg, www.roedl.de)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 24 | ID 35270550