· Fachbeitrag · Regelleistungsvolumen
BSG: Konvergenzbedingte Honorarabzüge sind unzulässig
(mitgeteilt von Rechtsanwalt Nico Gottwald, Sindelfingen)
| Das Bundessozialgericht (BSG) hat die konvergenzbedingten Honorarabzüge bei den „Gewinnerpraxen“ in Baden-Württemberg als rechtswidrig beurteilt und die Revision der KV Baden-Württemberg (KVBW) zurückgewiesen ( Urteil vom 5.6.2013, Az. B 6 KA 47/12 R ). Die KVBW steht damit vor einer Millionenrückzahlung an ihre Vertragsärzte. Das Urteil dürfte sich auch in den Bezirken der KVen Schleswig-Holstein und Sachsen auswirken, da dort ähnliche Gewinnbegrenzungen vorgenommen wurden. |
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Um reformbedingte Honorarverluste und Versorgungsdefizite zu vermeiden, erlaubte der Erweiterte Bewertungsausschuss den KVen, ab dem Quartal 1/2009 übergangsweise Stützungszahlungen vorzunehmen. Eine solche „Konvergenzphase“ führte auch die KVBW ein. In den Quartalen 1/2009 bis einschließlich 2/2010 leistete sie Ausgleichszahlungen an Vertragsärzte mit einem Honorarverlust von mehr als fünf Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Finanziert wurden diese Ausgleichszahlungen u.a. dadurch, dass Praxen, die ihr Vorjahresergebnis um mehr als fünf Prozent steigern konnten, den Teil ihres Honorargewinns oberhalb von fünf Prozent abgeben mussten. Diese Konvergenzregelung beurteilten das SG Stuttgart (Urteil vom 20.12.2011, Az. S 10 KA 4968/10) und das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.10.2012, Az. L 5 KA 678/12) als rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe zwar die Möglichkeit eröffnet, Honorarverluste auszugleichen. Eine Finanzierung der Stützungszahlungen durch Abschöpfung von Honorarzuwächsen habe er jedoch nicht vorgesehen. Die finanziellen Auswirkungen der Stützungszahlungen hätten bei der Bildung von Rückstellungen berücksichtigt werden müssen. |
Das BSG bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Es sei keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, die Mittel für den grundsätzlich zulässigen Ausgleich überproportionaler Honorarverluste aus den Honoraransprüchen der „Gewinnerpraxen“ zu generieren. Soweit der Ausgleich überproportionaler Honorarverluste nicht durch Rückstellungen finanziert werden konnte, hätte sich die KVBW um eine gleichmäßige Belastung aller ihrer Mitglieder bemühen müssen. Lesen Sie zu den Urteilen der Vorinstanzen AAA 01/2013, Seite 16.
PRAXISHINWEIS | In vielen Widerspruchsbescheiden hat die KVBW den Vertragsärzten zugesichert, dieses Urteil von Amts wegen zu berücksichtigen. Vertragsärzte, die eine konvergenzbedingte Kürzung hinnehmen mussten, sollten sich daher jetzt an die KVBW wenden und die Rückzahlung der Kürzung verlangen. |