· Fachbeitrag · Sozialrecht
BSG begrenzt Regressmöglichkeiten der Kassen
| Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass Krankenkassen einen Vertragsarzt auch nach Beendigung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht unmittelbar wegen eines „sonstigen Schadens“ gemäß § 48 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in Anspruch nehmen können. Die Prüfgremien seien gemäß § 106 SGB V für sämtliche Regresse wegen fehlerhafter Verordnungen zuständig ( Urteil vom 20.3.2013, Az. B 6 KA 17/12 R ). |
Dies gelte für Schäden, die im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit verursacht werden, auch nach deren Beendigung. Die gesetzgeberische Entscheidung, die Tätigkeit der Vertragsärzte einem besonderen Regime der Selbstverwaltung mit fachlich spezialisierten Gremien zu unterwerfen, verliere durch die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht an Bedeutung. Bisher hatte die Rechtsprechung des BSG nach Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit auch die direkte Inanspruchnahme durch Krankenkassen ermöglicht (BSG-Urteil vom 18.12.1996, Az. 6 RKa 66/95). Diese Auffassung hat das Gericht nun explizit aufgegeben.
MERKE | Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Vertragsärzte nach Beendigung ihrer Tätigkeit gegen Regresse wegen „sonstiger Schäden“ (unzulässige Verordnung von Leistungen oder fehlerhafte Ausstellung von Bescheinigungen)geschützt wären. Es stellt aber klar, von welcher Seite sie sich Ansprüchen ausgesetzt sehen können. Kamen bisher durchaus auch parallele Verfahren vor den Prüfgremien gemäß § 106 SGB V und Klagen von Krankenkassen in Betracht, ist eine unmittelbare Inanspruchnahme durch Krankenkassen künftig nicht mehr zulässig. Dies bedeutet (immerhin) mehr Rechtssicherheit, auch weil damit divergierende Entscheidungen ausgeschlossen sind. |
(mitgeteilt von RA Filip Kötter, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin)