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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    „Werkvertrag“ für freiberufliche Honorartätigkeit eines Ambulanzflüge begleitenden Arztes

    | Enthält ein „Werkvertrag für freiberufliche Honorartätigkeit“ für das Werkvertragsrecht untypische Regelungsgegenstände wie Arbeitsunterbrechung, Arbeitsleistung, Arbeitseinsatz, Arbeitsentgelt, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverhinderung und Arbeitsaufgaben, ist dies ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Wille der Vertragsparteien auf eine Dienst- oder Arbeitsleistung gerichtet ist (LSG Berlin-Brandenburg 23.6.22, L 4 BA 4/18). |

     

    Das LSG hatte die Versicherungspflicht eines Arztes zu prüfen, der im Zusammenhang mit Ambulanzflügen Passagiere betreut und hierbei ‒ von medizinischen Fragen abgesehen ‒ weitgehend von organisatorischen und sonstigen Vorgaben seiner Auftraggeberin bzw. deren Vertragspartnerin (einer Versicherungsgesellschaft) abhängig war.

     

    Nach Grundsätzen der BAG-Rechsprechung ‒ so das LSG ‒ konnte der „Werkvertrag“ des Arztes nur als Dienstvertrag qualifiziert werden. Seine vertragliche Hauptleistung ‒ Einsätze im Rettungsdienst, Krankentransport, Sanitätsdienst sowie für Fahr- und Transporttätigkeiten, für bodengebundene Langstreckentransporte und bei Ambulanzflügen ‒ beschrieb vielmehr eine typische Tätigkeit, die er ohne die Verpflichtung zu einem bestimmten Erfolg zu verrichten hatte. Dementsprechend fanden sich diverse vertragliche Regelungen, die für Dienst-, nicht aber Werkverträge typisch sind, etwa zur Arbeitszeit ‒ einschließlich Überstunden, Arbeitsunfähigkeit und sonstigen Arbeitsverhinderung oder zur im Werkvertragsrecht nicht vorgesehenen außerordentlichen Kündigung. Der Arzt unterlag zudem einem Weisungsrecht der Klägerin und war in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in deren betriebliche Organisation eingegliedert.

    Quelle: ID 48972340