· Fachbeitrag · Steuerrecht
Wann Umsatzsteuer in Arztpraxen anfallen kann
| Ärztliches Honorar ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Tätigkeit des Arztes der Diagnose, der Heilung und Linderung von Krankheiten, der Gesunderhaltung oder dem vorbeugenden Gesundheitsschutz (präventive Leistungen) dient. Schon vor Jahren hat der Bundesrechnungshof festgestellt, dass Ärzte mit steigender Tendenz umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen: Die Finanzbehörden sind zunehmend darauf aus, neue Steuerquellen zu finden, auch bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten. |
Umsatzsteuer für Vertretungen und Blutentnahmen für die Polizei
Das Finanzgericht (FG) Münster fällte ein beachtenswertes Urteil. Ein Arzt übernahm Notdienste von Kollegen und vereinbarte für die Vertretungen Stundenhonorare. Die Leistungen wurden über die KV bzw. mit privaten Krankenkassen abgerechnet. Außerdem führte der Arzt Blutentnahmen für die Polizei durch, die mit der Landeskasse abgerechnet wurden. Das FG entschied, dass die Honorare für die Vertretungen und die Blutentnahmen nicht den steuerfreien Heilbehandlungen zuzurechnen und somit umsatzsteuerpflichtig seien (Urteil vom 09.05.2023, Az. 15 K 1953/20U; Revision zugelassen).
Relevante Aspekte zur Umsatzsteuer für Hausärzte
In den Fokus umsatzsteuerpflichtiger ärztlicher Leistungen geraten immer wieder weitere Leistungsbereiche, von denen für Hausärzte folgende relevant sein können:
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