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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Abrechnungsbetrug in Millionenhöhe: 5 Jahre Haft

    von RA, FA für MedR und FA für StrafR Dr. Maximilian Warntjen, DIERKS + BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de

    | Verstöße gegen das sozialrechtliche Kick-back-Verbot (§ 128 SGB V) können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen ‒ auch jenseits der seit dem Antikorruptionsgesetz geltenden §§ 299a ff. StGB. Dies verdeutlicht der nachfolgend dargestellte Fall von Abrechnungsbetrug durch das Radiologieunternehmen Hanserad auf eindrucksvolle Weise. |

    Der Fall und die Entscheidung

    Das Landgericht (LG) Hamburg hatte einen Apotheker und den ehemaligen Geschäftsführer des (inzwischen insolventen) Radiologieunternehmens Hanserad wegen Abrechnungsbetrugs in Millionenhöhe zu Haftstrafen von fünf bzw. viereinhalb Jahren verurteilt (Urteil vom 18.08.2016, Az. 618 KLs 6/15). Sie hatten mitgeholfen, dass massenhaft und ohne jeden Bezug zum tatsächlichen Bedarf Röntgenkontrastmittel für Hanserad-Praxen geordert wurden. Über Umwege flossen Teile der hierdurch generierten Gewinne als Kick-back an den verordnenden Arzt zurück. Der mutmaßliche Kopf hinter dem Konstrukt, Radiologe Prof. A., hat sich zwischenzeitlich ins Ausland abgesetzt, das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde abgetrennt.

     

    Nach den Feststellungen des LG wollte Prof. A. die Möglichkeit nutzen, dass Lieferanten gegenüber den Herstellern von Kontrastmitteln Rabatte aushandeln, ihrerseits aber gegenüber den Krankenkassen die Kontrastmittel zum offiziellen Herstellerabgabepreis abrechnen konnten. An dem sich als Gewinn ergebenden Differenzbetrag wollte der die Verordnungen ausstellende Prof. A beteiligt werden. Allerdings: Eine Gewinnbeteiligung des Arztes an von ihm selbst durch eigene Verordnungen generierten Umsätzen verstößt gegen die gesetzliche Regelung des § 128 SGB V. Mithilfe des Rechtsanwalts R. wurde deshalb ein Modell entwickelt, durch das Prof. A. der auf ihn entfallende Anteil des Gewinns nicht unmittelbar, sondern über seine Beteiligungen an diversen Gesellschaften zufließen sollte. Nachdem andere Anwälte rechtliche Einwände gegen das fragwürdige Konstrukt erhoben, erklärte der mit diesen konfrontierte Rechtsanwalt R. lediglich, er teile weder die Bedenken der Kollegen, noch halte er die entgegenstehende Rechtsprechung für überzeugend.