· Fachbeitrag · Strafrecht
Durchsuchung der Praxis bei Abrechnungsbetrug
von RA Dr. Frank K. Peter, FA Strafrecht, FA Familienrecht, Worms und RA Judith Krämer, FA Strafrecht, FA Familienrecht, Ginsheim-Gustavsburg
| In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden für das Jahr 2012 insgesamt 4.379 Fälle des Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen ausgewiesen (Stand: Mai 2013). Neben etwaigen strafrechtlichen Sanktionen können die Auswirkungen eingeleiteter Regressverfahren, die Entziehung der Kassenzulassung oder der Widerruf der Approbation für den Arzt existenzbedrohend sein. Der Beitrag stellt die Rechtsgrundlagen einer Durchsuchung dar und zeigt Verhaltensregeln für den betroffenen Arzt auf. |
Zweck der Durchsuchung
Die Durchsuchung dient der Auffindung von Gegenständen, die der Beschlagnahme unterliegen sowie der Ergreifung des Beschuldigten. Zulässig ist sie sowohl beim Verdächtigen (§ 102 Strafprozessordnung [StPO]) als auch beim Dritten (§ 103 StPO) - bei Letzterem nur innerhalb enger Grenzen. Eine Durchsuchung in einer Arztpraxis erfolgt üblicherweise, weil der Arzt Verdächtiger einer Straftat (zum Beispiel Abrechnungsbetrug) ist.
MERKE | Bei der Durchsuchung wird vorzugsweise die Beschlagnahme von Krankenblättern, -geschichten und -unterlagen sowie Karteikarten, Terminkalendern und Abrechnungsunterlagen angestrebt. Bei der Beschlagnahme von EDV-Anlagen darf nur der Teil der Anlage beschlagnahmt werden, der als Beweismittel geeignet ist und nicht die Peripheriegeräte, wie zum Beispiel Drucker. |
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