· Fachbeitrag · Strafrecht
Niedergelassene Ärztin am Sanitätshaus-Umsatz beteiligt ‒ Freiheitsstrafe ohne Bewährung!
von Rechtsanwalt Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin
| Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind gut beraten, ihre Kooperationen sorgfältig zu überprüfen. Andernfalls können sie sich der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und anderer Delikte strafbar machen. Einer niedergelassenen Ärztin wurde ihre Kooperation mit einem Sanitätshaus zum Verhängnis: Sie wurde wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt ‒ ohne Bewährung (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 21.03.2024, Az. 3 StR 163/23 ). |
Ärztin erhält mindestens rund 76.000 Euro für die Vermittlung von Patienten
Eine Ärztin betrieb eine chirurgisch-phlebologische Einzelpraxis. Sie vereinbarte mit einem Sanitätshaus, Patienten zur vermitteln, denen die Ärztin zuvor flachgestrickte Kompressionsstrümpfe verordnet hatte. Dafür erhielt die Ärztin eine zehnprozentige Umsatzbeteiligung. In ihrer Arztpraxis war eine Mitarbeiterin des Sanitätshauses tätig, die die Patienten beriet und die Kompressionstrümpfe vermaß. Durch dieses Angebot wurden viele Patienten in Richtung des Sanitätshauses gelenkt. In dem Zeitraum von Januar 2015 bis Juni 2016 wurden auf diese Weise 43 Patienten vermittelt. Das Sanitätshaus erhielt dafür rund 87.800 Euro von der Krankenkasse erstattet und zahlte an die Ärztin aus diesem Betrag rund 26.000 Euro sowie Barzahlungen in unbekannter Höhe. Diese Beträge wurden verdeckt durch die Übernahme von Lohnkosten der Praxismitarbeiterinnen gezahlt.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen im Juni 2016 wurden die Kompressionsstrümpfe in einer Filiale des Sanitätshauses vermessen. Diese war nur wenige Meter von der Arztpraxis entfernt. Für die Vermittlung von Patienten erhielt die Ärztin in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt rund 51.000 Euro in bar.
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