· Fachbeitrag · Vertagsarztrecht
Honorarrückforderung wegen Beschäftigung nicht genehmigter Weiterbildungsassistenten
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Julia Godemann, LL.M., DIERKS + BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Düsseldorf
| Die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten in einer Vertragsarztpraxis setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) voraus (vgl. § 32 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung). Weil die Genehmigung nicht rückwirkend erteilt werden kann, darf der Weiterbildungsassistent erst beschäftigt werden, wenn die Genehmigung vorliegt. Wird ein Weiterbildungsassistent ohne die erforderliche Genehmigung beschäftigt, sind die durch ihn erbrachten Leistungen nicht abrechnungsfähig. In diesem Fall drohen erhebliche Honorarrückforderungen. |
Der Fall
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erklärte jüngst die Honorarrückforderung einer KV gegen eine niedergelassene Ärztin für insgesamt acht Quartale in Höhe von rund 630.000 Euro wegen der Beschäftigung nicht genehmigter Assistenten für rechtmäßig (Az. L 5 KA 1161/12). Für die Neufestsetzung der Honorare und die Bemessung der Honorarrückforderung durfte sich die KV nach Erlass der Honoraraufhebungsbescheide mehr als fünf Jahre Zeit lassen.
In den betroffenen Quartalen war die Ärztin zunächst in Gemeinschaftspraxis und dann in Einzelpraxis tätig. Die KV stellte fest, dass die Ärztin (bzw. die Gemeinschaftspraxis) Leistungen zur Abrechnung gebracht hatte, die von nicht genehmigten Assistenten erbracht worden waren. Die von diesen Assistenten erbrachten Leistungen hätten daher nicht abgerechnet werden dürfen.
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