· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Abrechnung über LANR eines erkrankten, angestellten Arztes ist unzulässig (und teuer)
von RA, FA MedizinR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de
| Wird ein angestellter Arzt krank, so darf der Vertragsarzt die Leistungen derjenigen Ärzte, die den Kranken vertreten, nicht über die Arztnummer des erkrankten Arztes abrechnen. Tut der Vertragsarzt dies doch, muss er das gesamte Honorar für diese Leistungen zurückzahlen (Sozialgericht [SG] Dresden, Beschluss vom 23.01.2020, Az. S 25 KA 18/20 ER). |
Sachverhalt
Ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Facharzt für Innere Medizin beschäftigte fünf angestellte Ärzte. Einer der angestellten Ärzte war im Jahr 2016 mehrere Monate krank und bezog Krankengeld, wie die KV durch einen anonymen Hinweis im Jahr 2018 erfuhr. Dennoch wurden Leistungen auf den erkrankten Arzt abgerechnet. Die anschließende anlassbezogene Plausibilitätsprüfung ergab eine Honorarrückforderung in Höhe von rund 216.000 Euro. Dagegen ging der Vertragsarzt vor und verwies u. a. auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), wonach es zulässig sei, im Wege einer sogenannten „internen Vertretung“ Leistungen durch Kollegen der Praxis erbringen zu lassen und diese dem (erkrankten) angestellten Arzt rechtswirksam zuzurechnen (BSG, Urteil vom Az. B 6 KA 31/10 R; Details in AAA 02/2012, Seite 19).
Entscheidungsgründe
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die angefochtenen Bescheide über die Honorarkürzung rechtmäßig sind, denn die Abrechnung von Leistungen unter der Arztnummer des erkrankten, angestellten Arztes war unrichtig. Korrekt ist in einem solchen Fall, wenn die vertretenden Ärzte auch unter ihrer eigenen lebenslangen Arztnummer (LANR) abrechnen.
Die Auffassung des Vertragsarztes, dass der erkrankte Arzt sich rechtmäßig durch andere Ärzte der Praxis vertreten lassen und die Vertreter auch unter der LANR des erkrankten Arztes abrechnen durften, ist laut SG Dresden unzulässig. Das vom Vertragsarzt zitierte BSG-Urteil betreffe Richtigstellungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Kennzeichnungspflicht (Verpflichtung zur Kennzeichnung der Abrechnung mit LANR und (N)BSNR; gilt seit dem 01.08.2008). Zudem ordne der Bundesmantelvertrag in Praxen/BAG mit angestellten Ärzten ausnahmslos eine individuelle Kennzeichnungspflicht an. Eine Fremdzurechnung bei der Kennzeichnung sei unzulässig.
PRAXISTIPP | Erkrankt der angestellte Arzt, so muss der Vertragsarzt (Praxisinhaber) die folgenden Schritte einhalten:
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