· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Abrechnungsausschluss bei inhaltsgleichen Gebührenordnungspositionen des EBM
von RA Benedikt Büchling und RA Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der Abrechnung der Nr. 33076 EBM neben der Nr. 33072 EBM steht Ziffer 2.1.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM entgegen. Danach ist die Abrechnung einer Gebührenordnungsposition (GOP) dann ausgeschlossen, wenn deren obligater Leistungsinhalt vollständiger Bestandteil einer anderen berechneten GOP ist. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. März 2016 (Az. L 5 KA 3799/13). |
Sachverhalt
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Baden-Württemberg überprüfte die Abrechnungen eines Facharztes für Allgemeinmedizin mit dem Schwerpunkt Phlebologie und Lymphologie. Für die Quartale 4/2010 und 1/2011 nahm sie sachlich-rechnerische Berichtigungen des vertragsärztlichen Honorars vor. Konkret beanstandete die KV, dass der Ansatz der Nr. 33076 EBM (sonografische Untersuchung der Venen einer Extremität mittels B-Mode-Verfahren von mindestens acht Betrachtungsstellen) neben der Nr. 33072 (sonografische Untersuchung der extremitätenver- und/oder entsorgenden Gefäße mittels Duplex-Verfahren) nicht möglich sei und strich in den Quartalen 513 bzw. 569 Ansätze der Nr. 33076.
Die Streichungen begründete die KV mit Ziffer 2.1.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM. Im vorliegenden Fall beinhalte das Duplex-Verfahren das B-Mode-Verfahren. Insofern sei es nicht nachvollziehbar, dass zusätzlich zur Nr. 33072 EBM auch die Nr. 33076 EBM berechnungsfähig sein sollte, auch nicht, wenn die Untersuchung an mindestens acht Betrachtungsstellen durchgeführt wurde bzw. mittels des B-Mode-Verfahrens die Gefäßsituation ggf. besser beurteilbar sei.
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