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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Abrechnungsbetrug! BGH klärt Pflichten der Vertragsärzte!

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht Babette Christophers LL.M., Münster, aesculaw.de

    | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit dem Tatbestand des Betrugs durch einen Vertragsarzt beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschung erfüllt ist, wenn der Vertragsarzt nicht berechtigt war, seine tatsächlich erbrachten und abrechnungsfähigen Leistungen gegenüber der KV abzurechnen (Urteil des BGH vom 02.10.2024, Az. 1 StR 156/24 ) |

    Was war geschehen?

    Ein Vertragsarzt (hier: Facharzt für Laboratoriumsmedizin) betrieb eine Arztpraxis. Um die mit der Praxis erwirtschafteten Einnahmen der Besteuerung und Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörden zu entziehen, gründete er einen Verein (e. V.). In einem Kooperationsvertrag mit dem Verein vereinbarte er die schenkweise Übertragung sämtlicher Geräte und Einrichtungen des von ihm betriebenen Labors. Die Präsidentin des Vereins war eine beim Arzt angestellte Mitarbeiterin. Der Arzt selbst war Mitglied des Vereins. Der Verein sollte für in der Praxis bestehenden Rechte und Pflichten außerhalb der ärztlichen Tätigkeit eintreten. Die Honoraransprüche gegen die KV trat er an die Mitarbeiterin und Präsidentin des Vereins ab. Dem Arzt war bewusst, dass er aufgrund der gewählten vertraglichen Gestaltung weder ein wirtschaftliches Risiko trug noch über die räumlichen und sachlichen Mittel seiner Praxis disponieren konnte.

    Was umfasst die konkludente Erklärung einer Abrechnung

    Mit der Übersendung einer Abrechnung an die gesetzliche Krankenkasse oder die KV erklärt der Leistungserbringer zunächst ausdrücklich alle dort genannten Fakten wie den Tag und den Umfang der Leistungserbringung und ggf. eine Tätigkeit durch den genannten Vertragsarzt (ausgewiesen durch seine LANR) als korrekt.