· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Abrechnungsprüfungen in der vertragsärztlichen Versorgung ‒ Versichertenstatus bei Geflüchteten
von RAin, FAin für MedizinR Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg
| Drohende Honorarrückforderungen durch falsche Ausweisung bestimmter Personengruppen bei den Abrechnungsdaten zeigen, dass die Abrechnung ärztlicher Leistungen gerade bei Geflüchteten nicht immer einfach ist, zumal immer wieder Sonderregelungen zu beachten sind. |
KV Hamburg weist auf korrekte Kennzeichnung der Patienten hin
Die KV Hamburg weist aktuell darauf hin, dass vermehrt Patienten als Asylsuchende (Kennung „09“) im Feld „Besondere Personengruppe (BPG)“ ausgewiesen werden, obwohl die Patienten gemäß Rückmeldung dieser Krankenkassen regulär versichert seien (BPG „00“; Mitteilung der KV Hamburg online unter iww.de/s8580). Die gesetzlichen Krankenkassen fordern in solchen Fällen eine Korrektur der abgerechneten Leistungen. Das ist der reguläre Weg! Rechtsgrundlage für die Prüfungen ist § 106d Abs. 3 SGB V, die „Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung“. Danach prüfen die Krankenkassen die Abrechnungen der Vertragsärzte, insbesondere hinsichtlich
- des Bestehens und des Umfangs ihrer Leistungspflicht,
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