· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Ärztliche Behandlung bei Verständigungsschwierigkeiten birgt gewisse Risiken
von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, Möller und Partner, Düsseldorf
| Grundlage einer sinnvollen medizinischen Behandlung ist eine offene Kommunikation. Wenn Arzt und Patient keine gemeinsame Sprache sprechen, bedarf es eines Übersetzers. In der Praxis übernehmen häufig Angehörige des Patienten diese Funktion, doch dies ist für den Arzt mit Risiken verbunden. Er weiß nicht, was der Übersetzer versteht und übersetzt. Besser ist es, wenn Praxis-Mitarbeiter als Dolmetscher fungieren, weil so zumindest die Fachkompetenz angenommen werden kann. Scheiden beide Lösungen aus, ist ein professioneller Dolmetscher einzuschalten. |
Kostenübernahme unklar: Behandlung verweigern?
Die Kosten für den Dolmetscher übernimmt die Krankenkasse des Patienten nicht. Der niedergelassene Arzt kann diese Kosten bei GKV-Versicherten gegenüber der KV ebenfalls nicht abrechnen; bei Krankenhäusern sind die Kosten inzwischen in der Kostenkalkulation berücksichtigt. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist es Sache des Patienten, einen ggf. notwendigen Dolmetscher zu stellen (und zu bezahlen). Kann der Patient einen (professionellen) Dolmetscher nicht stellen, steht der niedergelassene Arzt vor einem Dilemma: Darf er deswegen die Behandlung verweigern?
Behandlungspflicht nach Berufs- und Vertragsarztrecht
Zivilrechtlich darf jeder Arzt frei entscheiden, ob er einen Patienten behandeln will. Eine Behandlungspflicht ergibt sich nur in Unglücksfällen aus der allgemeinen Hilfspflicht nach § 323c Strafgesetzbuch, wobei in diesen Fällen eine Aufklärung entbehrlich ist (§§ 630d Abs. 1 S. 4, 630e Abs. 3 BGB). Auch das ärztliche Berufsrecht respektiert die Freiheit der Ärzte. Nach der (Muster)Berufsordnung steht es ‒ von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen G‒ Ärzten frei, eine Behandlung abzulehnen. Vertragsärzte unterliegen allerdings weitergehenden Bindungen, u. a. aus dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Legt ein Patient die Gesundheitskarte vor, hat der Vertragsarzt ihn zu behandeln (§ 13 Abs. 1 BMV-Ä). Gründe für eine Behandlungsablehnung sind in § 13 Abs. 7 BMV-Ä genannt.
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