Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Aus MVZ aussteigen und „Wachstumsarzt“ werden? Das geht nicht (so leicht)!

    von RAin Ricarda Maria Essel, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Ein Arzt, der nach mehrjähriger Anstellung ein MVZ verlässt, um sich in räumlicher Nähe in eigener Praxis niederzulassen, kann das sogenannte „Jungpraxenprivileg“ (Sonderregelung zum Regelleistungsvolumen[RLV]) nicht in Anspruch nehmen. Das entschied das Sozialgericht (SG) Marburg und wendet damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ein Vertragsarzt durch Eintritt in ein neu gegründetes MVZ nicht wieder zum „Wachstumsarzt“ werden kann, nun auch für den umgekehrten Fall an (SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 05.02.2020, Az. S 25 KA 55/19). |

    Hintergrund

    Übernimmt ein Arzt eine Praxis, kann er die Fallzahlen des Vorgängers zugrunde legen. Alternativ gelten für neu gegründete und noch in der Aufbauphase befindliche Praxen besondere Regelungen im Hinblick auf das RLV. Man spricht dabei vom Jungpraxenprivileg. Dieses Privileg ermöglicht es, die Fallzahlen in neu gegründeten Praxen

    • innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren
    • bis zum Fachgruppendurchschnitt zu steigern.

     

    Das ist spezifisch für jede Kassenärztliche Vereinigung (KV) in den Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) geregelt.

    Sachverhalt

    Die Klägerin war von Anfang 2010 bis Anfang 2015 in einem MVZ als hausärztlich tätige Internistin angestellt. Nachdem ihr Angestelltensitz im MVZ in eine eigene Zulassung umgewandelt wurde, ließ sich die Klägerin als Fachärztin für Innere Medizin in derselben Stadt mit einer eigenen Praxis nieder. Der von der Klägerin bis dahin betreute Fachbereich war nach ihrem Ausscheiden nicht mehr im MVZ vertreten.

     

    Die Klägerin beantragte, ihre Praxis bei der Festlegung des RLV für die nächsten vier Quartale als „junge Praxis“ einzustufen. Dies begründete sie mit den geringeren Plausibilitätszeiten und Fallzahlen, an die sie als Angestellte im MVZ gebunden gewesen war. Insbesondere seien ihr durch die Selbstständigkeit mit Gründung einer Einzelpraxis höhere laufende Kosten (u. a. für Räumlichkeiten, Gerätschaften, Personal) entstanden. In einem MVZ hingegen seien beispielsweise durch die Personalzusammenlegung Kostenersparnisse möglich.

     

    Im Übrigen habe sie einen gänzlich eigenen Patientenstamm aufbauen müssen. Die KV lehnte den Antrag ab und der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

    Entscheidungsgründe

    Das SG Marburg wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin könne aufgrund ihrer vorherigen Angestelltentätigkeit im MVZ das „Jungpraxenprivileg“ für sich nicht beanspruchen. Das BSG hatte 2018 (Az B 6 KA 23/16 R) entschieden, dass sich ein Vertragsarzt ‒ ebenso wie sich ein MVZ durch die Aufnahme neuer Ärzte nicht „verjüngen“ kann ‒ nicht durch Einbringung seiner Zulassung in ein neu gegründetes MVZ wieder in die privilegierte Position eines „Wachstumsarztes“ bringen kann.

     

    Diese Rechtsprechung, so das SG Marburg, sei auch für den umgekehrten Fall anzuwenden, wenn ein angestellter Arzt ein MVZ verlässt, um in räumlicher Nähe eine eigene Praxis zu gründen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn ‒ wie hier ‒ nach dem Ausscheiden der Klägerin das von ihr betreute Fachgebiet im MVZ nicht mehr vertreten ist.

     

    Es komme für die Privilegierung nicht darauf an, ob der Arzt zuvor bereits als Vertragsarzt zugelassen war oder die Zulassung auf der Umwandlung einer Angestelltenstelle beruht. Entscheidend sei der Zeitraum der bisherigen vertragsärztlichen Tätigkeit. Auch dann, wenn eine Anstellung in eine durch Nachbesetzung übertragbare Zulassung umgewandelt und in eine freie Praxis überführt wird, würde der Versorgungsauftrag nicht unterbrochen, sondern durch den (nunmehr) zugelassenen Vertragsarzt fortgeführt. In der Übertragung sei zugleich eine Übernahme des Versorgungsauftrags durch den die Zulassung übernehmenden Vertragsarzt zu sehen. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass der vormals angestellte Arzt zur Fortführung des Versorgungsauftrags, nunmehr mit eigenem Zulassungsstatus, in der Lage sei.

     

    Da die Klägerin bereits für einen die Anwendung des Jungpraxenprivilegs ausschließenden Zeitraum in demselben Planungsbezirk tätig gewesen sei, komme eine Einstufung als junge Praxis nicht (mehr) in Betracht.

     

    FAZIT | Die Entscheidung des SG Marburg dürfte gerade bei Berufseinsteigern zu einer gewissen Verunsicherung führen. So zeichnet sich doch der deutliche Trend ab, dass junge Ärzte für den Berufseinstieg zunächst eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis wählen. Der junge Arzt (die junge Ärztin) kann so erste Berufserfahrungen sammeln, bevor er sich für eine Selbstständigkeit als niedergelassener Vertragsarzt entscheidet.

     

    Soweit das SG Marburg nun eine Parallele zum Wechsel von der niedergelassenen in die angestellte Tätigkeit zieht, scheint dies ‒ jedenfalls aus praktischen Erwägungen ‒ nicht sachgerecht! So ist der Schritt in die Selbstständigkeit naturgemäß mit neuen, ganz eigenen Herausforderungen ‒ sowohl finanzieller als auch organisatorischer Art ‒ verbunden als die Anstellung in einer bereits bestehenden Struktur. Zumal die Fortführung des Versorgungsauftrags an einem anderen Praxisstandort nicht sicherstellt, dass auch die Patienten bereit sind, künftig einen anderen Praxisstandort aufzusuchen. Es bleibt abzuwarten, wie weitere Gerichte entscheiden. Solange es keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, sollte das vorhandene Argumentationspotenzial hier genutzt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 11 | ID 46983752