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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    BSG: Keine grundlose Differenzierung von Arztpraxen bei Abschlagszahlungen

    von Rechtsanwältin Juliane Siewert, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Das Bundessozialgericht (BSG) setzt den KVen Grenzen bei der Festlegung ihrer Abrechnungsbestimmungen. Macht eine KV Abschlagszahlungen auf das Vertragsarzthonorar von einer Bankbürgschaft abhängig und differenziert dabei nach der Organisationsform der Arztpraxis, so werden diese Grenzen nach Ansicht des BSG überschritten. In dem verhandelten Fall sollten lediglich MVZ in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts von der Verpflichtung zur Vorlage einer Bankbürgschaft getroffen werden. Die mit dieser Regelung verbundene Ungleichbehandlung der Arztpraxen ist jedoch nicht zulässig, so das BSG (Urteil vom 07.09.2022, Az. B 6 KA 10/21 R). |

    Sachverhalt

    Kläger war im vorliegenden Fall eine MVZ-Trägergesellschaft, deren einzige Gesellschafterin eine GmbH ist. Die zuständige KV hatte ihre Abrechnungsbestimmungen geändert und die zuvor problemlos ausgezahlten Abschlagszahlungen von der Erbringung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht. Diese Neuregelung betraf jedoch nicht sämtliche Arztpraxen: Nur MVZ in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts sollten von der neuen Verpflichtung getroffen werden.

     

    Dagegen ging die Klägerin vor. Die Klage der MVZ-Trägergesellschaft stützte sich darauf, dass § 95e Sozialgesetzbuch (SGB) V abschließend regeln würde, wann eine Bürgschaft erbracht werden muss. Zudem würde es sich um eine Schlechterstellung von MVZ in GmbH-Form handeln, was einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darstellen würde.