· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Erreichbarkeit des Arztes „24/7“ per Mobiltelefon macht Inanspruchnahme noch nicht „vorhersehbar“
von RA, FA MedR Dr. Jan Moeck, Kanzlei D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| In Abrechnungsprüfungen gerät immer wieder einmal die Leistung nach der EBM-Nr. 01100 ins Visier der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Die sogenannte Unzeitgebühr (Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 22:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen) kann nur abgerechnet werden, wenn die Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch den Patienten „unvorhergesehen“ erfolgt. Dies haben KVen in der Vergangenheit häufig verneint, wenn der Vertragsarzt Patienten oder auch Pflegeheimen eine Mobiltelefonnummer gibt, damit diese ihn „im Notfall“ erreichen können. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass dieses Vorgehen einer Abrechnung der Leistung nicht grundsätzlich entgegensteht (Urteil vom 15.07.2020, Az. B 6 KA 13/19 R). |
Sachverhalt
Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit Ärzten für Anästhesiologie hatte sich auf Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen und mit belegärztlichen Leistungen spezialisiert. Sie gewährleistet für den Fall, dass nach Operationen Komplikationen auftreten, telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche für die Patienten sowie die beteiligten Operateure. Wegen auffälliger Tagesarbeitszeiten führte die KV eine Plausibilitätsprüfung durch und kürzte das Honorar im Hinblick auf Nr. 01100.
Das Sozialgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der KV hat das Landessozialgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die „unvorhergesehene Inanspruchnahme“ des Vertragsarztes liege nur vor, wenn dieser zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht damit gerechnet habe, vertragsärztliche Leistungen zu erbringen, er also nicht in einer Dienstsituation in Anspruch genommen worden sei.
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