· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Formale Anforderungen an Prüfvereinbarungen und der richtige Sachvortrag im Prüfverfahren
von RAin, FAin MedizinR Sabine Warnebier, Voß.Partner Medizinrecht, Münster, voss-medizinrecht.de
| Bei der Festsetzung von Prüfvereinbarungen auf Ebene der einzelnen KVen muss das Bundesrecht zwingend Beachtung finden. Dies stellte das BSG ausdrücklich klar (Urteil vom 26.05.2021, Az. B 6 KA 7/20 R). |
BSG-Beschluss und seine Bedeutung für Prüfverfahren
Im verhandelten Fall ging es um eine Richtgrößenprüfung zu verordneten Arzneimitteln in einer hausärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Gegenstand der Entscheidung war u. a. die Frage, ob bei der Festsetzung eines Regresses durch den Beschwerdeausschuss die Anhörungsrechte der betroffenen BAG gewahrt worden waren.
Das Bundessozialgericht (BSG) sah diesen Punkt zwar im Ergebnis nicht als entscheidungserheblich an, wies jedoch trotzdem darauf hin, dass eine Prüfvereinbarung jedenfalls dann gegen geltendes Bundesrecht verstoßen würde, „wenn sie die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses generell von einer mündlichen Anhörung des Arztes abhängig machen würde“. Zwar müsse jedem Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine bestimmte Form für diese Anhörung sei jedoch nicht vorgeschrieben.
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