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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Hausarzt darf auch in Gemeinschaftspraxis mit Internisten keine Facharztleistungen erbringen

    von RA, FA für MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 14. Dezember 2011 bestätigt, dass ein Vertragsarzt einen anderen Vertragsarzt nur im Rahmen seiner eigenen Zulassung vertreten kann. Ein Hausarzt könne daher vertragsarztrechtlich keine gastroenterologischen Leistungen erbringen. Dies gelte auch in einer fachübergreifenden oder versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis (Az: B 6 KA 31/10 R). |

     

    Der Fall

    Dr. G, fachärztlicher Internist mit Schwerpunkt Gastroenterologie, sowie Dr. S, hausärztlicher Internist, sind in fachübergreifender Gemeinschaftspraxis tätig. Die Kassenärztliche Vereinigung berichtigte die Honoraranforderung der Gemeinschaftspraxis in den Quartalen 4/06, 1/07 und 3/07 sachlich-rechnerisch und strich u. a. den Ansatz der GOP 13400 EBM (Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie) in 31 Fällen, weil die jeweiligen Leistungen vom hausärztlich tätigen Dr. S vertretungshalber für Dr. G erbracht worden seien. Die Ärzte wandten ein, Dr. S sei weiterbildungsrechtlich zur Vertretung qualifiziert. Ferner laufe das Vorgehen der KV darauf hinaus, die Gemeinschaftspraxis bei der Abrechnung wie zwei Einzelpraxen zu behandeln.

     

    Die Entscheidung

    Auch das zuletzt befasste BSG entschied zulasten der Ärzte. Gemäß § 32 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) darf sich ein Vertragsarzt grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV (Approbation und Weiterbildung) erfüllt, vertreten lassen. Erfolgt die Vertretung wie hier durch einen Vertragsarzt, so kann sie nur im Rahmen des ihm erlaubten Versorgungsbereichs erfolgen. Die Trennung der Versorgungsbereiche müsse auch in Gemeinschaftspraxen beachtet werden. Maßgeblich sei somit nicht allein das fachliche Können oder die berufsrechtliche Berechtigung, sondern auch und vorrangig die Regeln der vertragsärztlichen Versorgung. Ein Hausarzt könne danach keine Magenspiegelungen bei GKV-Patienten durchführen, wie sich aus der Präambel zu Kapitel 13 EBM ergebe.

     

    PRAXISHINWEIS |  Das BSG führt konsequent seine strenge Linie zur Trennung der Versorgungsbereiche im vertragsarztrechtlichen Versorgungsbereich fort. In der Vorinstanz hatte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bereits ausgeführt, dass der vertretende Vertragsarzt (Dr. S) nicht an die Stelle des Vertretenen (Dr. G) rückt, sondern die Vertretung im Rahmen seiner vertragsärztlichen Zulassung wahrnimmt und damit an seinen Versorgungsbereich gebunden bleibt. Dies mag kritisch betrachtet werden, mit der Entscheidung wird man indes leben müssen. Vertragsärzten bleibt die Option auf eine privatärztliche Leistungserbringung.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 19 | ID 31109910