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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Jobsharing-Falle: Sinkender Fachgruppendurchschnitt führt zu sinkenden Leistungsobergrenzen

    von RAin Franziska Dickmann, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung prüft die KV u. a., ob für das Jobsharing festgelegte Leistungsobergrenzen (im Folgenden: LOG) eingehalten wurden. Bei Überschreitungen der LOG nimmt die KV eine Berichtigung des Honorars vor. Da die Entwicklung der LOG an den Fachgruppendurchschnitt gekoppelt ist, kann ein sinkender Fachgruppendurchschnitt zu sinkenden LOGen und letztendlich zu Honorarkürzungen führen. Diese Honorarkürzungen sind auch dann rechtmäßig, wenn der Praxis weder die konkrete LOG noch die für die LOG maßgeblichen Fachgruppendurchschnitte bekannt waren (Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Hamburg vom 25.01.2023, Az. L 5 KA 2/21). |

    Hintergrund: LOG-Festlegung und -Anpassung bei Jobsharing

    Die LOG für das erste Leistungsjahr des Jobsharings werden vom Zulassungsausschuss auf der Grundlage der Vorjahresquartale festgesetzt. Der Zulassungsausschuss ist auch für Anträge auf Neufestsetzung der LOG zuständig. Ab dem zweiten Leistungsjahr passt die KV die LOG dann mithilfe des sog. Anpassungsfaktors automatisch an. Der Anpassungsfaktor wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in der Bedarfsplanungsrichtlinie von der KV berechnet und beruht u. a. auf dem Fachgruppendurchschnitt.

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in Hamburg, die im Jahr 2010 die Genehmigung zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit im Jobsharing erhielt. Die beklagte KV nahm in den Jahren 2017 und 2018 eine sachlich-rechnerische Richtigstellung für den Zeitraum von 2012 bis 2015 wegen der Überschreitung der LOG in Höhe von ca. 30.000 Euro vor. Die Honorarkürzung beruhte teilweise auf einer Neufestsetzung der LOG durch den Zulassungsausschuss und teilweise auf einer Anpassung der LOG durch die KV aufgrund eines gesunkenen Fachgruppendurchschnitts. Die klagende BAG wandte sich gegen die Honorarkürzung.