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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Keine Fortgeltung des alten RLV bei verspäteter Zuweisung des neuen

    von RA Nico Gottwald, Ratajczak & Partner, Sindelfingen, www.rpmed.de

    | Regelleistungsvolumina (RLV) sind auch dann gültig, wenn die Zuweisung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von vier Wochen vor Beginn des Quartals erfolgte. Dies entschied das Bundessozialgericht ( BSG) mit Urteil vom 15. August 2012 (Az: B 6 KA 38/11 R ). |

     

    Vertragsarzt forderte das höhere RLV des Vorquartals

    In dem zugrundeliegenden Fall erhielt der betroffene Vertragsarzt für das Quartal 1/2009 ein RLV in Höhe von 41.848 Euro. Für das Folgequartal 2/2009 wies ihm die KV Nordrhein mit Schreiben vom 9. März 2009 ein RLV von 37.981 Euro zu. Der Vertragsarzt legte zunächst Widerspruch gegen die RLV-Zuweisung 2/2009 ein. Nach Ablehnung seines Widerspruchs erhob er Klage. Er berief sich auf § 87b Abs. 5 Satz 1 SGB V (in der Fassung bis zum 31.12.2011), wonach das RLV spätestens vier Wochen vor Beginn des Quartals zuzuweisen sei. Daher müsse nach dem Gesetz (§ 87b Abs. 5 Satz 4 SGB V) sein RLV des Quartals 1/2009 auch für das Quartal 2/2009 fortgelten.

     

    Untergerichte stellten sich auf die Seite der Vertragsärzte, das BSG nicht

    Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf gab dem Vertragsarzt Recht und verurteilte die beklagte KV, der Honorarfestsetzung für das Quartal 2/2009 das RLV des Quartals 1/2009 zugrunde zu legen. In dieser Weise hatten zuvor auch schon die SG Marburg, Berlin und Kiel entschieden. Das BSG folgte diesen Urteilen jedoch nicht und wies die Klage des Arztes ab.

     

    § 87b Abs. 5 Satz 1 SGB V (in der Fassung bis zum 31.12.2011) stellt laut BSG lediglich eine Ordnungsfrist dar. Es sei zwar richtig, dass die Vorschrift im Falle einer nicht rechtzeitigen Zuweisung des neuen RLV die Fortgeltung des bisherigen RLV anordne. Diese Rechtsfolge werde aber nicht an die Versäumung der Vier-Wochen-Frist geknüpft. Vielmehr sei entscheidend, dass die Zuweisung „nicht vor Beginn des Geltungszeitraums“, d.h. des Folgequartals, erfolge. Eine Fortgeltung des bisherigen RLV umfasse zudem nicht zwingend das gesamte Folgequartal. Erfasst sei lediglich der Zeitraum bis zur verspäteten Zuweisung des neuen RLV. Dies lege schon die im Gesetz erwähnte „vorläufige“ Weitergeltung nahe.

     

    FAZIT | Vor dem Hintergrund der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist das Urteil des BSG eine kleine Überraschung. Der eigentlich eindeutige Wortlaut des § 87b Abs. 5 Satz 4 SGB V (in der Fassung bis zum 31.12.2011) lässt aber leider keine andere Deutung als die des BSG zu. Wortwörtlich heißt es dort: „Kann ein Regelleistungsvolumen nicht rechtzeitig vor Beginn des Geltungszeitraums zugewiesen werden, gilt das bisherige dem Arzt oder der Arztpraxis zugewiesene Regelleistungsvolumen vorläufig fort“. „Geltungszeitraum“ kann hier nur das Quartal sein. Es ist daher ausreichend, wenn das RLV noch vor dem Beginn des Quartals zugewiesen wird - unabhängig von der Vier-Wochen-Frist.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 14 | ID 35364580