01.03.2013 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Keine „halben Sachen“ bei Zulassungsentziehung wegen Pflichtverletzung!
| Bei einer gröblichen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten ist eine „nur“ hälftige Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung weder vorstellbar noch möglich (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17. Oktober 2012, Az. B 6 KA 19/12 B, Abruf-Nr. 130341 ). |
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