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  • 21.12.2015 · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Richtgrößenregress auch gegen ausgeschiedenen Vertragsarzt

    | Ein Regress darf auch gegen einen aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschiedenen Arzt festgesetzt werden. Dessen Verantwortlichkeit für seine Behandlungs- und Verordnungsweise während der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ende nicht mit seinem Ausscheiden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass ein ausgeschiedener Arzt den Regress nicht durch Abschluss einer individuellen Richtgrößenvereinbarung für die Zukunft (§ 106 Abs. 5d SGB V) abwenden kann (Bundessozialgericht [BSG], Entscheidung vom 28.10.2015, Az. B 6 KA 45/14 R). |