· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Schmerz-Akupunkturbehandlung: BSG bestätigt hohe Abrechnungshürden
von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de
| Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass bei Akupunktur chronischer Schmerzpatienten umfangreiche Prüfungs- und Dokumentationspflichten des Arztes bestehen (BSG, Urteil vom 13.02.2019, Az. B 6 KA 56/17). |
Sachverhalt
Ein niedergelassener Arzt rechnete Akupunkturleistungen nach den EBM-Nrn. 30790 (Diagnostik) und 30791 (Akupunktur) zur Behandlung chronischer Schmerzen der Lendenwirbelsäule und des Knies ab. Obgleich deren Leistungslegenden u. a. voraussetzen, dass der Patient bereits sechs Monate durchgehend an Schmerzen leidet und deswegen ärztlich behandelt wurde, lagen dem Arzt keine Befunde der Vorbehandler vor. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) setzte daher diese Leistungen im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ab. Das Sozialgericht und auch das Landessozialgericht bestätigten diese Entscheidung der beklagten KV. Auch das BSG wies die anschließende Revision des Arztes als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Die Richtigstellung sei berechtigt, so das BSG. Die EBM-Nrn. 30790 und 30791 dürfen nach ihrer Leistungslegende nur abgerechnet werden, wenn die Voraussetzungen der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur (QV-A) erfüllt sind. Dazu gehört gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 QV-A die Überprüfung, ob vor der Akupunktur ein mindestens sechsmonatiges, ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall vorliegt. Zu Beginn der Akupunktur müssen dem Arzt diese ärztlichen Dokumentationen vorliegen. Die entsprechenden Angaben des Patienten dazu reichen allein nicht aus. Es genügt auch nicht, wenn sich aus vorhandenen ärztlichen Dokumentationen ergibt, dass solche Schmerzzustände irgendwann in der Vergangenheit vorgelegen haben.
MERKE | Die Anforderungen an die Überprüfung der Anamnese und deren Dokumentation sind sehr hoch und betonen den Ausnahmecharakter der Akupunktur-Behandlung. So stellt die Leistungslegende zur Schmerzanalyse nach EBM-Nr. 30790 mit einer Mindestdauer von 40 Minuten (!) diesen besonderen Charakter der Leistung deutlich heraus. Auch die Durchführung der Akupunktur muss nach Nr. 30791 mindestens 20 Minuten dauern. Die hohen Anforderungen an die Dokumentation erklären sich mit der ausnahmsweisen Zulässigkeit der Abrechnung von Akupunkturleistungen zur Behandlung objektiv schwerlich messbarer längerer Schmerzzustände. |
Weiterführende Hinweise
- Akupunktur: Stichprobenprüfung wieder aufgenommen (AAA 03/2018, Seite 1)
- Eine Vorlage für die erforderliche Dokumentation finden Sie z. B. bei der KVNO online unter www.iww.de/s2527.