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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Verliert, wer kooperiert?

    von Rechtsanwältin Constanze Barufke, DIERKS + BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, www.db-law.de

    | Ist der Kooperationsgrad hoch, weil ein Patient in der Praxis oder im MVZ fachübergreifend von zwei Ärzten gesehen wird, erhöht sich das Budget. Ist die gemeinsame Patientenbehandlung jedoch nicht indiziert oder nicht ausreichend dokumentiert, drohen neuerdings empfindliche Honorarkürzungen. |

     

    Zum Hintergrund

    Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Quartalsabrechnungen auf Plausibilität. Ein Aspekt ist die gemeinsame Behandlung von Patienten durch verschiedene Praxen oder MVZ, insbesondere in Praxisgemeinschaften. Eine Prüfung wird dann eingeleitet, wenn mehr als 20 Prozent (selber Versorgungsbereich) bzw. 30 Prozent identische Patienten (versorgungsbereichsübergreifend) vorliegen. Dahinter steht der Vorwurf, Ärzte würden sich zusätzliches Honorar verschaffen, indem sie durch die Doppelbehandlung von Patienten die Behandlungsfallzahlen künstlich erhöhen. Die Rechtsprechung sieht einen „Gestaltungsmissbrauch“, denn in Wirklichkeit lägen nicht getrennte Einheiten (wie für eine Praxisgemeinschaft Voraussetzung), sondern gemeinsame, also eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) vor.

     

    KV prüft die Indikation

    Neu ist nun der Ansatz, die Patientenströme innerhalb eines fachübergreifenden MVZ, einer BAG oder Praxis mit angestellten Ärzten zu überprüfen. Ein hoher Kooperationsgrad zwischen Ärzten wird zum Anlass genommen, unter dem falsch verstandenen Stichwort der „Patientenidentität“ eine Plausibilitätsprüfung einzuleiten. Insbesondere für Einrichtungen mit patientenfreundlicher koordinierter Terminvergabe besteht Gefahr. Allerdings dürften Honorarkürzungen abgewendet werden, sofern die gemeinsame Behandlung durch Ärzte mehrerer Fachrichtungen medizinisch gerechtfertigt ist.