· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Versorgungsauftrag nicht erfüllt trotz vieler Bereitschaftsdienste: KV-Zulassung entzogen
von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Katharina Vogtmeier, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Die Zulassung verpflichtet Ärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat die KV zu überprüfen und die Ergebnisse an die Landes- und Zulassungsausschüsse weiterzuleiten. Bei Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist die Zulassung zu entziehen. Ob eine ausreichende vertragsärztliche Tätigkeit vorliegt, ist ausschließlich anhand der Abrechnungsdaten zu überprüfen. Zahlen aus dem ärztlichen Bereitschaftsdienst können hierfür nicht herangezogen werden. Der Bereitschaftsdienst stellt lediglich einen Annex zur vertragsärztlichen Tätigkeit dar (Urteil des Sozialgericht [SG] München vom 22.02.2024, Az. S 20 KA 481/19). |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt seit dem Jahr 2008 als Allgemeinarzt an der hausärztlichen vertragsärztlichen Versorgung in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BGA) teil.
Er wendet sich gegen die Entziehung seiner vertragsärztlichen Zulassung. Der beklagte Zulassungsausschuss (ZA) hatte den Kläger bereits im Jahr 2017 wegen geringer Fallzahlen angeschrieben. Durchschnittlich hatte der Kläger in den vergangenen Quartalen nur 28 Fälle pro Quartal abgerechnet und damit nicht einmal zehn Prozent des Fachgruppendurchschnitts von 787 Fällen pro Quartal. Der Kläger hatte auf seine Tätigkeit im Bereitschaftsdienst (durchschnittlich mehr als 300 Fälle pro Quartal) hingewiesen und darauf, dass er in der Praxis bei kleinen Beratungen am Tresen, Rezeptausstellungen und Telefonberatung helfe, was sich nicht in der Abrechnung widerspiegele.
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