· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Zulassungsentzug auch nach Jahren des Wohlverhaltens möglich
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover (www.armedis.de)
| Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass ein grober Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten auch nicht durch eine erhebliche Zeitdauer relativiert wird. Trotz Wohlverhaltens über einen Zeitraum von elf Jahren wurde insofern der Entzug der Zulassung als rechtmäßig bestätigt (Beschluss vom 2.4.2014, Az. B 6 KA 58/13 B). |
Der Fall
In dem vom BSG entschiedenen Fall ging es um einen HNO-Arzt, gegen den seit September 2000 wegen des Verdachts des Betrugs und der Falschabrechnung ermittelt wurde. Schon seinerzeit wurde gegen den HNO-Arzt ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung eingeleitet, dann aber von den Behörden nicht weiterverfolgt.
Der Vorwurf gegen den HNO-Arzt lautete, in 78 Fällen sogenannte „Phantompatienten“ abgerechnet, also nicht existierende Patienten vorgetäuscht zu haben. Darüber hinaus ging es um Falschabrechnungen in erheblichem Umfang. Strafrechtlich kam es im Jahre 2010 in der Berufungsinstanz zu einem abschließenden Urteil des Landgerichts Berlin. Dieses verhängte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80 Euro, also insgesamt 4.800 Euro.
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