· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Zusatzqualifikation in hausärztlicher Versorgung begründet allein keine Praxisbesonderheit
von Rechtsanwalt Sebastian Kierer, HFBP Rechtsanwälte, Gießen, www.hfbp.de
| Eine pneumologische Zusatzqualifikation kann nicht ohne Weiteres eine Praxisbesonderheit im hausärztlichen Versorgungsbereich begründen. So hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg mit Urteil vom 7. Oktober 2015 entschieden (Az. L 5 KA 50/14). |
Der Fall
Eine an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie beantragte die Erhöhung ihres Regelleistungsvolumens (RLV) bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Im Rahmen des erfolglosen Verwaltungsverfahrens und der im Nachgang vor dem Sozialgericht (SG) abgewiesenen Klage trug die Fachärztin vor: Bei ihr lägen Praxisbesonderheiten vor, da sie aufgrund ihrer Qualifikation im Fachgruppenvergleich und einer Unterversorgung mit Pulmologen einen überdurchschnittlich hohen Anteil an Patienten mit pulmonalen Erkrankungen behandele, deren großer Betreuungsaufwand nicht durch das durchschnittliche RLV abgedeckt sei.
Die Entscheidung
Das LSG wies die Berufung der Ärztin unter Verweis auf die Ansichten des SG und der KV zurück. Es treffe zu, dass in deren Zuständigkeitsbereich die Anerkennung von Praxisbesonderheiten an eine Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe von 30 Prozent geknüpft gewesen sei.
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