Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Zustellung des Widerspruchs ersetzt keine individuelle Beratung nach § 106 SGB V

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann und RA Benedikt Büchling, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die Übermittlung eines Widerspruchbescheids ersetzt keine „individuelle Beratung“ nach § 106 Abs. 5e Satz 1 SGB V („Beratung vor Regress“). Es bedarf eines gesonderten Beratungsangebots. Dies entschied das Sozialgericht (SG) München mit Urteil vom 8. Dezember 2015 (Az. S 28 KA 1344/14). |

    Der Fall

    Die Prüfungsstelle Ärzte Bayern leitete 2008 gegen die betroffene allgemeinärztliche Vertragsarztpraxis eine erste Richtgrößenprüfung für Arzneimittel und Sprechstundenbedarf ein. In dem Rückforderungsbescheid setzte sie einen Regress in Höhe von 5.744,64 Euro wegen der Überschreitung des Richtgrößenvolumens in Höhe von 26,12 Prozent fest. Der Vertragsarzt legte Widerspruch ein, dem 2014 teilweise stattgegeben wurde. Es wurde nun statt eines Regresses eine Beratung nach § 106 Abs. 5e SGB V ausgesprochen, die gleichzeitig mit der Zustellung des Widerspruchbescheids schriftlich erfolgte.

     

    Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Bayern - nicht die Praxis selbst - erhob daraufhin Klage, da sie die Ansicht vertrat, dass an eine individuelle Beratung nach § 106 Abs. 5e SGB V höhere Anforderungen zu stellen sind, als an eine „schriftliche Beratung“ im Rahmen eines „Maßnahmenfestsetzungsbescheids“. Das Angebot einer individuellen Beratung setze voraus, dass die Prüfgremien auf die betroffenen Ärzte - in schriftlicher oder mündlicher Form - zugingen und diesen eine Beratung, die speziell auf die jeweilige Praxis abgestimmt sei, zur Disposition stellen. Es bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Beratung nach § 106 Abs. 5e SGB V mit Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen könne.