· Fachbeitrag · Weiterbildung
Ärztekammern streichen Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ ‒ weiter anbieten oder nicht?
von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg
| Die Mehrheit der Landesärztekammern hat die Homöopathie bereits aus ihren Weiterbildungsordnungen gestrichen. Hintergrund sind Bestrebungen, die Homöopathie nicht mehr als Kassenleistung bereitzustellen, da diesen Heilmethoden der evidenzbasierte Nachweis der Wirksamkeit fehle ‒ so sollen Krankenkassen finanziell entlastet werden. Das Thema stand zuletzt auch beim 128. Ärztetag in Mainz im Fokus. Einige AAA-Leser fragen sich, wie sie sich verhalten sollen, wenn sie die Zusatzbezeichnung führen. |
Selbstzahler weiterhin versorgt
Bisher war es so, dass viele gesetzliche und private Krankenkassen die Kosten für die Homöopathie erstattet haben ‒ allerdings in unterschiedlicher Höhe. Dabei entscheidet jede Krankenkasse für sich, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten der Arzneimittel bezahlt werden. Hierbei handelt es sich um sogenannte Satzungsleistungen, also freiwillige Leistungen für ihre Versicherten, die dennoch von der Gemeinschaft finanziert werden.
Im Dezember 2023 hieß es dann im Entwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG): „Die Möglichkeit der gesetzlichen Krankenkassen, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische Leistungen als zusätzliche Satzungsleistungen (…) anzubieten, wird gestrichen.“ Nach Gegenwind soll dieser Satz nunmehr nicht mehr im GVSG enthalten sein. Die weitere Entwicklung des Gesetzes bleibt abzuwarten. Aber selbst wenn es zu einer Änderung im GVSG kommen sollte, ergibt sich daraus ‒ ebenso wenig wie aus der Abschaffung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ ‒ eine grundlegende Änderung für in diesem Bereich tätige Ärzte. Sie können weiterhin auf Selbstzahlerbasis Leistungen anbieten und Patienten diese in Anspruch nehmen. Inwieweit sich die Nachfrage dann grundlegend verändert ‒ etwa weil es an finanziellen Möglichkeiten fehlt ‒ bleibt abzuwarten.
Ärztin mit Weiterbildungsbefugnis Homöopathie klagt gegen Kammer
Der Antrag einer Ärztin gegen die Streichung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ aus der Weiterbildungsordnung der schleswig-holsteinischen Ärztekammer lief ins Leere, da bereits der Antrag an sich unzulässig war. Es fehlte an der Verletzung eigener Rechte der Ärztin ‒ so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein mit seinem Urteil vom 25.03.2024 (Az. 5 KN 9/21). Weder in die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit, noch in die Weiterbildungsbefugnis greife die Änderung ein. Ärzte, die die Zusatzbezeichnung bereits erworben haben, dürfen diese weiterhin führen. Die Antragstellerin sei zudem weiterhin befugt, im Bereich Homöopathie weiterzubilden. Auch wenn durch die Abschaffung der Möglichkeit, die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ zu erwerben, Qualifizierungen weniger attraktiv seien, bleibe die Möglichkeit weiterhin erhalten.