· Fachbeitrag · AM-RL
Verbandmittel oder sonstiges Produkt zur Wundbehandlung? G-BA schärft Abgrenzung
| Am 02.12.2020 ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten, mit dem die Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung besser gelingen soll. Diese Einordnung ist für den Vertragsarzt von Bedeutung, weil sie sich unmittelbar auf die Verordnungsfähigkeit des jeweiligen Produkts auswirkt. Ist es ein Verbandmittel, so kann es unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit direkt zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden, ist es jedoch ein sonstiges Produkt zur Wundbehandlung, so muss es als Medizinprodukt in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt sein. |
Hintergrund
Aufgrund einer fehlenden Legaldefinition für Verbandmittel kam es in der Vergangenheit bei bestimmten Produkten immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) hat der Gesetzgeber eine Legaldefinition eines Verbandmittels in das SGB V aufgenommen (s. Kasten) und den G-BA beauftragt, weitere Details zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstige Produkte zur Wundversorgung in der AM-RL zu bestimmen.
Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) wurde der Verbandmittelbegriff noch einmal weiterentwickelt.
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