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  • · Fachbeitrag · Arzneimittel-Richtlinie

    Ergänzung in Anlage III Nummer 18 - Antiphlogistika oder Antirheumatika in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen

    | Bislang sind Antiphlogistika oder Antirheumatika in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen gemäß Nummer 18 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) nicht zulasten der GKV verordnungsfähig. In seiner Sitzung am 22. November 2012 hat der Gemeinsame Bundessausschuss (G-BA) hierzu die folgende Ausnahmeregelung beschlossen. |

     

    Ausgenommen sind fixe Kombinationen aus einem nicht steroidalen Antirheumatikum (NSAR) mit einem Protonenpumpenhemmer (PPI) bei Patienten mit hohem gastroduodenalen Risiko, bei denen die Behandlung mit niedrigeren Dosen des NSAR und/oder PPI nicht ausreichend ist. Das Bundesministerium für Gesundheit als die zuständige Aufsicht hat diesen Beschluss nicht beanstandet. Er wird damit am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger - voraussichtlich Anfang bis Mitte Januar 2013 - in Kraft treten. In der Februar-Ausgabe von AAA werden wir ausführlich über diesen Beschluss informieren.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37256300