· Fachbeitrag · Arzneimittel-Richtlinie
Erweiterte Verordnungsfähigkeit von Otologika
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. Mai 2011 beschlossen, die Verordnungsfähigkeit von Otologika zu erweitern. |
Derzeitige Verordnungsregelung
Aktuell gelten für Otologika noch die in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie unter Punkt 38 aufgeführten Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse:
Arzneimittel | Rechtliche Grundlagen und Hinweise |
38. Otologika, ausgenommen Antibiotika oder Corticosteroide bei Entzündungen des äußeren Gehörganges | Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für 8-Chinolinon zur Anwendung bei otologischen Indikationen2)
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie4)
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von der genannten Ausnahme abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich6) |
2) Verordnungsausschluss aufgrund der Rechtsverordnung nach § Abs. 3 SGB V (sogenannte Negativliste);
4) Verordnungseinschränkung nach dieser Richtlinie (§ 92 Abs. 1 S. 1 HS 3 SGB V, § 16 Abs. 1 und 2 AM-RL);
6) Hinweis auf unwirtschaftliche Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel […]
Zukünftige Verordnungsregelung
Die Verordnungsfähigkeit der Otologika wie folgt erweitert:
Arzneimittel | Rechtliche Grundlagen und Hinweise |
38. Otologika,
| Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für 8-Chinolinon zur Anwendung bei otologischen Indikationen2)
Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie4)
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von den genannten Ausnahmen abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich6) |
2) Verordnungsausschluss aufgrund der Rechtsverordnung nach § Abs. 3 SGB V (sogenannte Negativliste);
4) Verordnungseinschränkung nach dieser Richtlinie (§ 92 Abs. 1 S. 1 HS 3 SGB V, § 16 Abs. 1 und 2 AM-RL);
6) Hinweis auf unwirtschaftliche Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel […]
Die Änderungen im Einzelnen
Neu ist, dass zukünftig Antibiotika und Corticosteroide auch in fixer Kombination zur lokalen Anwendung bei Entzündungen des äußeren Gehörganges verordnungsfähig werden. Der G-BA begründet diese Ausweitung auf die Kombinationstherapie damit, dass
- im aktuellen Cochrane-Review (2010) die Auffassung vertreten wird, dass Patienten von einer solchen fixen Kombination profitieren können.
- auch die S-3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft eine Kombination von Antibiotika und Corticosteroiden zur Anwendung bei der lokalen Therapie von Entzündungen des äußeren Gehörganges vorsehen.
Die in der zweiten Aufzählung aufgenommene Verordnungsfähigkeit von Ciprofloxacin zur lokalen Anwendung als alleinige Therapie bei chronisch eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt (mit Trommelfellperforation) erfolgte wegen der im Anhörungsverfahren erfolgten Stellungnahmen.
Praxishinweis | |
Dieser Beschluss ist noch nicht in Kraft getreten. Zunächst hat das Ministerium zwei Monate Zeit, diesen Beschluss zu prüfen. Erfolgt keine Beanstandung, muss der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Der Beschluss tritt dann erst am Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. |
Weiterführender Hinweis
- Beschluss und Tragende Gründe des G-BA unter www.g-ba.de (Informationsarchiv/Richtlinien/Arzneimittel-Richtlinie/Beschlüsse)