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  • · Fachbeitrag · Arzneimittel-Richtlinie

    G-BA klärt Verordnungsfähigkeit von medizinischen Haarwaschmitteln

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) stellt klar, dass medizinische Haut- und Haarwaschmittel verordnungsfähig sind, wenn die Krankenbehandlung im Vordergrund steht. Die entsprechende Änderung in Anlage III Nr. 23 („Dermatika“) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) hat der G-BA am 18.04.2019 beschlossen. Der Beschluss wurde dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt ‒ vorbehaltlich der Nichtbeanstandung ‒ am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |

     

    Neue Fassung der Nr. 23 „Dermatika“

    Die Verordnungsfähigkeit medizinischer Shampoos zulasten der GKV wurde von verschiedenen Krankenkassen mit Hinweis auf die Nr. 23 „Dermatika“ der Anlage III der AM-RL immer wieder infrage gestellt und war Inhalt mehrerer Prüfverfahren. Auch vor diesem Hintergrund hat der G-BA die vorliegende Verordnungseinschränkung überprüft und angepasst. Hierbei wurden die bisher eingeschlossenen „medizinischen Haut- und Haarwaschmittel sowie medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel“ gestrichen und die Bedingung „und bei denen die Krankenbehandlung nicht im Vordergrund steht“ neu eingefügt. Die Verordnungseinschränkung lautet damit künftig:

     

    • Nr. 23 („Dermatika“) Anlage III AM-RL

    „23. Dermatika, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. dienen und bei denen die Krankenbehandlung nicht im Vordergrund steht.“