· Fachbeitrag · Arzneimittel-Richtlinie
L-Methionin künftig nicht mehr zu Lasten der GKV verordnungsfähig
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung Mitte August 2011 beschlossen, L-Methionin in der OTC-Ausnahmeliste zu streichen. |
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind - außer bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - nur zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und vom G-BA auf die so genannte OTC-Ausnahmeliste aufgenommen wurden. Mit dem oben genannten Beschluss wird die folgende Ausnahmeregelung zu L-Methionin in Nummer 30 der Anlage I (OTC-Übersicht) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gestrichen:
L-Methionin, nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind. |
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