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  • · Fachbeitrag · Arzneimittel-Richtlinie

    L-Methionin künftig nicht mehr zu Lasten der GKV verordnungsfähig

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung Mitte August 2011 beschlossen, L-Methionin in der OTC-Ausnahmeliste zu streichen. |

     

    Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind - außer bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - nur zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und vom G-BA auf die so genannte OTC-Ausnahmeliste aufgenommen wurden. Mit dem oben genannten Beschluss wird die folgende Ausnahmeregelung zu L-Methionin in Nummer 30 der Anlage I (OTC-Übersicht) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gestrichen:

     

    L-Methionin, nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind.

    Die Regelung zu L-Methionin in der OTC-Ausnahmeliste wurde vom G-BA im Dezember 2004 beschlossen. Gleichzeitig wurde das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beauftragt, den Einsatz von Methionin bei Patienten mit neurogenen Blasenstörungen zu bewerten. Dabei hat das IQWiG keinen evidenzbasierten Beleg für einen Nutzen oder Schaden von L-Methionin bei der Behandlung von neurogenen Blasenstörungen gefunden. Auf dieser Grundlage überprüfte der G-BA die Ausnahme für Methionin auf Basis der in der AM-RL wie folgt konkretisierten gesetzlichen Vorgaben: