· Fachbeitrag · Verordnung
G-BA: Beschluss zur Streichung von L-Methionin in der OTC-Ausnahmeliste in Kraft getreten
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte in seiner Sitzung am 18. August 2011 (!) beschlossen, in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Ausnahmeliste) die Nummer 30 mit der Ausnahmeregelung für L-Methionin zu streichen. Am 2. Juni 2012 ist der Beschluss nun endlich in Kraft getreten, weshalb L-Methionin als nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel für Versicherte ab dem vollendeten 12. Lebensjahr (bei entwicklungsgestörten Jugendlichen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig ist. |
Die Ausnahmeregelung lautete: „L-Methionin, nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind.“ Der Beschluss wurde dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt. Das BMG forderte den G-BA zweimal zu einer ergänzenden Stellungnahme auf. Am 18. Mai 2012 teilte dann das BMG mit, dass der Beschluss nicht beanstandet wird. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 1. Juni 2012 und das Inkrafttreten damit am 2. Juni 2012. Beschluss, tragende Gründe und Stellungnahmen finden Sie unter www.g-ba.de (Informationsarchiv/Richtlinien/Arzneimittel-Richtlinie/Anlage I/Beschlüsse).