· Fachbeitrag · Arzneimittel-Richtlinie
Verordnungseinschränkungen für Harn- und Blutzuckerteststreifen ab dem 1. Oktober 2011
| Für einige Verwirrung bei niedergelassenen Ärzten hat ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom März dieses Jahres gesorgt, nach dem Harn- und Blutzuckerteststreifen ab dem 1. Oktober 2011 nur noch eingeschränkt verordnet werden dürfen. |
Einschränkung aufgrund einer IQWiG-Beurteilung
Der Bewertungsausschuss hatte die Wertigkeit der Blutzuckerselbstmessung bzw. die Urinzuckerselbstbestimmung vor seiner Beschlussfassung durch das IQWiG überprüfen lassen. Für beide Bestimmungen fand das IQWiG keinen Beleg für einen patientenrelevanten Nutzen für Patienten mit Diabetes mellitus vom Typ 2, die nicht mit Insulin behandelt werden.
Sonderfälle für die weitere Verordnung von Teststreifen
Ab dem 1. Oktober 2011 können Teststreifen für oral behandelte Typ-2-Diabetiker nur noch verordnet werden, wenn eine instabile Stoffwechsellage vorliegt (zum Beispiel bei akuten Erkrankungen, bei Ersteinstellungen oder bei Therapieumstellungen). Auch bei der Verordnung von oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko können weiterhin Teststreifen verordnet werden. Allerdings beschränkt der G-BA die Menge der verordnungsfähigen Teststreifen auf 50 Teststreifen je Behandlungssituation.
Nicht definiert ist in dem Beschluss des G-BA, was unter „Behandlungssituation“ zu verstehen ist. Dieser Fall dürfte aber zum Beispiel bei einer Ersteinstellung oder bei einer Umstellung des verordneten oralen Antidiabetikums vorliegen - es können dann erneut 50 Teststreifen verschrieben werden.
Merke | |
Problematisch ist, dass auf der Verordnung die Begründung nicht anzugeben ist. Der verordnende Arzt hat somit in seinen Behandlungsunterlagen unbedingt akribisch zu dokumentieren, warum die Verordnung von Teststreifen erfolgte, insbesondere dann, wenn mehrere „Behandlungssituationen“ vorliegen und daraus eine mehrfache Verordnung von je 50 Teststreifen resultiert. Bei häufigerer Verordnung ist mit einer Prüfung zu rechnen, wobei dann der verordnende Arzt anhand seiner dokumentierten Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls belegen muss, dass die Verordnungen von Teststreifen den Vorgaben des G-BA entsprachen. |
Keine Einschränkung bei Insulin-Behandlung
Nicht von dem Beschluss des G-BA betroffen ist die Verordnung von Teststreifen für Patienten, die mit Insulin behandelt werden. Allerdings gilt auch hier das Gebot der Wirtschaftlichkeit, das heißt, die Menge der verordneten Teststreifen muss in einer Relevanz zum Verlauf der Erkrankung stehen.