· Fachbeitrag · Arzneimittel-Verordnung
Coronavirus: Aut-idem-Kreuz vorübergehend „kaltgestellt“
| Das Aut-idem-Kreuz auf einer Arzneimittelverordnung, mit dem der Arzt die Abgabe eines bestimmten Arzneimittels in der Apotheke sicherstellen kann, verliert aufgrund der COVID-19-Pandemie vorläufig an Wirkung. |
Nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels möglich, wenn weder das eigentlich abzugebende noch ein entsprechendes wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist. Der Apotheker muss diese Abweichung zwar dokumentieren, doch ein neues Rezept durch den Arzt ist nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn der Arzt den Austausch des Arzneimittels mit dem Aut-idem-Kreuz auf dem Rezept ausgeschlossen hat. Zudem dürfen Apotheken ohne Rücksprache auch bei
- Packungsgröße,
- Packungsanzahl,
- Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und
- Wirkstärke
von der ärztlichen Verordnung abweichen. Voraussetzung ist, dass die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Daneben sind auch Erleichterungen in der Substitutionstherapie umgesetzt worden. Die Änderungen, die in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung umgesetzt wurden und seit dem 22.04.2020 gelten, zielen darauf ab, dass Patienten möglichst selten die Apotheken oder Arztpraxen aufsuchen müssen. Die Regelungen gelten bis längstens 31.03.2021.
Weiterführende Hinweise
- Praxisnachrichten der KBV zum Thema online unter iww.de/s3625
- Veröffentlichung der „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ im Bundesanzeiger online unter iww.de/s3627