· Fachbeitrag · Arzneimittelverordnung
G-BA passt Vorgaben zur Dokumentation in der Arzneimittel-Richtlinie an
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) die Dokumentationspflichten bei der Verordnung von Arzneimitteln konkretisiert. Mit den vorgenommenen Ergänzungen wird klargestellt, dass - bei Verordnung von durch die AM-RL ausgeschlossenen Arzneimitteln in medizinischen Einzelfällen - die Begründung für diese Therapieentscheidung in der Patientenakte zu dokumentieren ist. |
Hintergrund
In den letzten Jahren wurden im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen verschiedene Regresse ausgesprochen, wenn Ärzte im medizinisch begründeten Einzelfall Arzneimittel verordnet hatten, deren Verordnung durch die AM-RL ausgeschlossen war. Bei den Regressen wurde u. a. Bezug genommen auf ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.02.2012 (Az. L 9 KR 292/109). In diesem hatte das Gericht zu ausnahmsweisen Verordnungen nach § 31 Abs. 1 SGB V (Verordnung in medizinisch begründeten Einzelfällen) u. a. ausgeführt, dass „die Begründung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Verordnung abgegeben und nach außen kundgetan werden muss, z. B. in dem sie auf dem Verordnungsvordruck selbst enthalten ist oder diesem beigefügt oder zeitnah der betroffenen Krankenkasse übermittelt wird.“ Demgegenüber hat das Bundessozialgericht unter Verweis auf die Regelungen in § 10 AM-RL die Auffassung des Sozialgerichts Dresden gebilligt, dass es für die Begründung einer Ausnahmeindikation (im Sinn von § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V) auf die Dokumentation in den Patientenunterlagen ankommt.
Änderungen/Ergänzungen des G-BA
Vor dem Hintergrund der o. g. Rechtsprechung hat der G-BA Bedarf für eine klarstellende Regelung in der AM-RL gesehen und diese wie folgt umgesetzt.
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