· Fachbeitrag · Entlassmanagement
Krankenhäuser dürfen künftig bei Entlassungen Verordnungen ausstellen
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Dezember 2015 beschlossen, dass künftig auch Krankenhäuser bei Entlassung von Patienten aus der stationären Behandlung notwendige Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Soziotherapie sowie häusliche Krankenpflege für einen begrenzten Zeitraum verordnen können. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürfen Krankenhausärzte künftig ausstellen. Der weiterbehandelnde Arzt muss über die Verordnungen und die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. |
Hintergrund
Das am 23. Juli 2015 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) sieht unter anderem in § 39 Absatz 1a SGB V die Möglichkeit der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Soziotherapie und häuslicher Krankenpflege durch Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements vor. Damit soll die Überleitung der Patienten in die vertragsärztliche Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt verbessert werden.
Die wesentlichen Regelungen im Überblick
Die Verordnung von Arzneimitteln ist auf die kleinste Packungsgröße (N1) beschränkt. Wenn die Entlassung unmittelbar vor Wochenenden und Feiertagen erfolgt, ist vom Krankenhaus zu prüfen, ob die Versorgung nicht durch die Mitgabe von Medikamenten sichergestellt werden kann. Die Arzneimittel-Rezepte müssen innerhalb von drei Werktagen (einschließlich Samstag) in der Apotheke eingelöst werden.
Die Heilmittelbehandlung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entlassung aufgenommen werden und innerhalb von zwölf Kalendertagen nach der Entlassung abgeschlossen sein; nicht in Anspruch genommene Behandlungseinheiten verfallen nach diesen zwölf Tagen.
Häusliche Krankenpflege konnte bereits in der Vergangenheit durch Krankenhausärzte verordnet werden, allerdings nur für fünf Arbeits- bzw. Werktage nach der Entlassung. Durch die Richtlinienänderung wurde der Zeitraum der Verordnung auf bis zu sieben Kalendertage nach Entlassung des Patienten verlängert.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können - soweit erforderlich - von Krankenhausärzten ebenfalls für einen Zeitraum von sieben Kalendertagen nach Entlassung des Patienten ausgestellt werden.
Inkrafttreten
Die Änderung der Richtlinie wird erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Diese Veröffentlichung dürfte im Laufe des Monats März 2016 erfolgen. Es dürfte also noch einige Zeit dauern, bis von Krankenhausärzten entsprechende Verordnungen ausgestellt werden können.