· Fachbeitrag · G-BA
Masernschutzgesetz kommt in der SI-RL an
| Der G-BA hat am 18.06.2020 die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) angepasst (s. g-ba.de > Beschlüsse). Es geht um Änderungen aufgrund des Masernschutzgesetzes, um Schutzimpfungen aufgrund einer medikamentösen Therapie und um die Impfempfehlung der STIKO gegen eine Infektion mit dem japanischen Enzephalitis-Virus (JEV). Die Beschlüsse werden dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt und treten vorbehaltlich ihrer Nichtbeanstandung am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |
1. Beschluss: Anpassungen aufgrund des Masernschutzgesetzes
Um Inkonsistenzen zum Infektionsschutzgesetz zu vermeiden, wurde § 8 Abs. 2 S. 2 SI-RL gestrichen, in dem es um die Impfdokumentation geht. In § 10 SI-RL wurde die Regelung des Masernschutzgesetzes übernommen, nach der alle Ärzte impfen dürfen. Zudem wurde in Anlage 1 SI-RL die Definition für den Begriff der „Gemeinschaftseinrichtungen“ aus § 33 des Infektionsschutzgesetzes übernommen.
Außerdem wurden Unklarheiten bei der Dokumentation der Cholera- und Typhus-Impfung beseitigt. Klar ist nun, dass eine Auffrischungsimpfung gegen Cholera nur erfolgt, wenn ein länger andauernder Schutz gegen Cholera erreicht werden soll. Die Änderungen zur Dokumentation der Typhus-Impfung berücksichtigen, dass sowohl eine Injektionslösung als auch ein oral zu verabreichender Impfstoff mit unterschiedlichen Impfschemata zur Verfügung stehen.
2. Beschluss: Schutzimpfung aufgrund einer medikamentösen Therapie
Der 2. Beschluss (§ 11 Abs. 4 SI-RL) stellt für GKV-Versicherte klar, dass auch ein Anspruch auf Schutzimpfungen besteht, die (nach den Angaben in der Fachinformation eines erstattungsfähigen Arzneimittels) zur Verringerung eines durch diese medikamentöse Therapie erhöhten Infektionsrisikos zwingend vorgeschrieben sind. Dies gilt auch dann, wenn (noch) keine entsprechende Regelung in Anlage 1 der SI-RL besteht. Ist die Schutzimpfung nach der Fachinformation nicht zwingend vorgeschrieben, unterliegt der Leistungsanspruch weiterhin dem Vorbehalt einer Regelung in Anlage 1 der SI-RL.
Außerdem hat der G-BA in § 11 Absatz 3 SI-RL klargestellt, dass ein Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 Satz 2 SGB V (sog. Reiseschutzimpfungen) nur besteht, wenn auf Grundlage der STIKO-Empfehlungen in Anlage 1 zur SI-RL eine entsprechende Regelung existiert.
3. Beschluss: Impfung gegen die japanische Enzephalitis
Der G-BA hat die STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen eine Infektion mit dem JEV in die SI-RL übernommen. Der Leistungsanspruch besteht für Laborpersonal, das mit vermehrungsfähigen JEV-Wildtypstämmen arbeitet (berufliche Indikation), sowie für Aufenthalte in Endemiegebieten (Südost-Asien, weite Teile von Indien, Korea, Japan, China, West-Pazifik, Nordaustralien) während der Übertragungszeit (Reiseindikation). In Anlage 2 der SIRL werden hierfür die Dokumentationsziffern 89134V, 89134W und 89134X ergänzt.