· Fachbeitrag · G-BA
Mehr Verordnungsmöglichkeiten für Lipidsenker
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit dem Beschluss vom 19.12.2024 die Verordnungseinschränkungen für Lipidsenker gelockert. Die in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), unter Nr. 35 aufgeführten Einschränkungen wurden u. a. durch die Absenkung der genannten Risikoschwelle, ab der Lipidsenker zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können, gelockert. Der Beschluss tritt ‒ vorbehaltlich seiner Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit ‒ am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |
Risikoschwelle für Herzinfarkt oder Schlaganfall auf 10 Prozent gesenkt
Bislang waren Lipidsenker zulasten der GKV verordnungsfähig, wenn das Risiko beim Patienten, in den nächsten 10 Jahren einen Herzinfarkt oder einen Schlaganfall zu erleiden, bei 20 Prozent lag. Diese Risikoschwelle wird mit dem vorliegenden Beschluss auf 10 Prozent abgesenkt.
Da auch bei Vorliegen eines Diabetes mellitus Typ 1 mit Mikroalbuminurie oder bei einer familiären Hypercholesterinämie (also einer genetisch bedingten Störung des Cholesterinstoffwechsels) von einem erhöhten Risiko ausgegangen werden kann, wird auch hier eine Verordnung zulasten der GKV ermöglicht.
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