· Fachbeitrag · G-BA
Zinkpräparate nun bei allen Dialyseformen verordnungsfähig
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Verordnungsfähigkeit von Zinkverbindungen als Monopräparate in Nr. 45 der Anlage I (sogenannte Over-the-counter[OTC]-Ausnahmeliste der Arzneimittel-Richtlinie [AM-RL]) erweitert ( iww.de/s6262 ). Diese Präparate sind nun nicht mehr nur bei Zinkmangel durch eine Hämodialysebehandlung verordnungsfähig, sondern generell bei einem Mangel durch eine Dialysebehandlung. Der Beschluss wurde dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt vorbehaltlich der Nichtbeanstandung am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |
Bislang sahen die Nrn. 37 und 43 der Anlage I eine ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit von Phosphatbindern sowie wasserlöslichen Vitaminen bei der „Dialyse“ allgemein vor, während die Verordnungsfähigkeit von Zinkverbindungen auf das Verfahren der Hämodialyse beschränkt war. Neben der Hämodialyse kommen inzwischen aber auch weitere Dialyseverfahren wie die Peritonealdialyse oder die Hämofiltration zur Anwendung. Der Beschluss stellt klar, dass auch bei einem nachgewiesenen Zinkmangel durch andere Verfahren der Dialyse Zinkverbindungen ebenso verordnungsfähig sind und trägt zudem zur Vereinheitlichung der Regelungen in der OTC-Ausnahmeliste bei.
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Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind bei Personen ab dem Alter von 12 Jahren (bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen ab dem Alter von 18 Jahren) von der Verordnung zulasten der GKV ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 SGB V). Ausgenommen von dieser Regelung sind Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und die der G-BA in die OTC-Ausnahmeliste aufgenommen hat. |