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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Das neue GKV-Versorgungsstrukturgesetz von A-Z: Alles, was Sie jetzt wissen müssen!

    von RAin und FAin für Medizin- und Sozialrecht Babette Christophers und RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) wird voraussichtlich am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Für den niedergelassenen Arzt in der hausärztlichen Versorgung sind dann einige Regelungen der Reform praxisrelevant und sowohl in der täglichen Praxis als auch bei der langfristigen Planung der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen. |

    Die Verlegung eines Vertragsarztsitzes

    Die Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes ist künftig nur noch möglich, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.

     

    Praxishinweis |

    Verlegungsvorhaben werden in Zukunft strenger geprüft werden, sodass Praxisverlegungen sorgfältig geplant und begründet werden müssen.

    In Anlehnung an die Musterberufsordnung wird gesetzlich festgelegt, dass die Patientenzuweisung gegen Entgelt nicht gestattet ist. Außerdem ist es verboten, Arznei-, Hilfsmittel oder Medizinprodukte gegen Entgelt zu verordnen. Gesetzlich untersagt ist künftig ebenfalls, unentgeltlich oder verbilligt Geräte oder Materialien zu überlassen, Schulungsmaßnahmen durchzuführen oder Räumlichkeiten oder Personal zu stellen bzw. sich an den Kosten hierfür zu beteiligen. Das Verbot gilt auch für Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, soweit Vertragsärzte diese durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen können. Bei Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt droht jetzt nicht nur ein berufsgerichtliches Verfahren vor der Ärztekammer, sondern auch ein Verfahren vor dem Disziplinarausschuss. Als Disziplinarmaßnahmen können eine Verwarnung, ein Verweis, eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro oder das Ruhen der Zulassung für bis zu zwei Jahre festgelegt werden.