· Fachbeitrag · Gichtmittel
Verordnungsfähigkeit von Febuxostat eingeschränkt
| Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die Verordnungsfähigkeit von Febuxostat zulasten der GKV in der Indikation „chronische Hyperurikämie“ einzuschränken, ist am 08.11.2022 in Kraft getreten. |
Anlage III Nr. 29 AM-RL: „Gichtmittel“
Gichtmittel sind seit Jahren über Nr. 29 der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL, beim G-BA online unter iww.de/s7259) in ihrer Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV eingeschränkt. Sie können nur noch zur Behandlung des akuten Gichtanfalls, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei Hyperurikämie, bei onkologischen Erkrankungen oder soweit ein Therapieversuch mit nichtmedikamentösen Maßnahmen erfolglos geblieben ist, verordnet werden.
Neue Nr. 29a betrifft „Febuxostat“
Hinzu kommt jetzt als neue Nr. 29a eine Verordnungseinschränkung für den Wirkstoff Febuxostat in der Indikation „chronische Hyperurikämie“:
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