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  • · Fachbeitrag · GVSG/Verbandmittel

    Frist verlängert: Sonstige Produkte zur Wundbehandlung nun bis zum 01.12.2025 verordnungsfähig

    | Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) hat der Gesetzgeber nicht nur die Hausarzt-Entbudgetierung beschlossen (siehe auch Beitrag zum GVSG auf Seite 3), sondern auch eine unklare Situation bei der Verordnung bestimmter Verbandmittel abgeräumt. Die sogenannten sonstigen Produkte zur Wundbehandlung können um zwölf weitere Monate und damit noch bis einschließlich zum 01.12.2025 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Nach dem Ende der alten Frist war seit dem 02.12.2024 zunächst unklar und bundesweit nicht einheitlich geregelt, wie mit diesen Verordnungen verfahren werden sollte ( AAA 01/2025, Seite 13 ). |

     

    Diese Unklarheit wurde nun beseitigt, indem im Rahmen des GVSG die Geltungsdauer einer entsprechenden Übergangsregelung von zuvor 48 auf nun 60 Monate verlängert wurde. Für die Arztpraxen bedeutet diese Verlängerung, dass die betreffenden sonstigen Produkte zur Wundbehandlung noch bis zum 01.12.2025 zulasten der GKV verordnet werden können. Zu diesen Produkten können beispielsweise unter anderem zählen:

    • Silberhaltige Verbände
    • Honighaltige Verbände
    • Hydrogele

     

    Während Verbandmittel nach § 31 Abs. 1 SGB V grundsätzlich zum Leistungsumfang der GKV gehören, können die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung erst zulasten der GKV verordnet werden, wenn der G-BA (wie auch bei den Medizinprodukten) eine entsprechende Regelung in die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen hat. Doch zuvor gilt die nun verlängerte Übergangsfrist. Die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung verfügen über eine über die Verbandmittel-Eigenschaften hinausgehende therapeutische Wirkung.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2025 | Seite 1 | ID 50320863