· Fachbeitrag · Regressrisiko
Vorsicht bei Verbandmitteln: Übergangsregelung für „sonstige Produkte“ endete am 01.12.2024
| Zur Wundversorgung werden sowohl Verbandmittel als auch sonstige Produkte zur Wundbehandlung eingesetzt. Während Verbandmittel nach § 31 Abs. 1 SGB V grundsätzlich zum Leistungsumfang der GKV gehören (siehe auch grafische Übersicht am Beitragsende), können die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung erst zulasten der GKV verordnet werden, wenn der G-BA (wie auch bei den Medizinprodukten) eine entsprechende Regelung in die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen hat (§ 31 Abs. 1a SGB V). |
Übergangsregelung nach vier Jahren abgelaufen
Details zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung hatte der G-BA entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag zum 31.08.2020 in der AM-RL geregelt. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Übergangsregelung (§ 31 Absatz 1a SGB V) konnten jedoch sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die vor Inkrafttreten der Regelung des G-BA zu Verbandmitteln von den Krankenkassen erstattet wurden, weiterhin bis 48 Monate nach Inkrafttreten der Regelungen in der AM-RL (also bis einschließlich zum 01.12.2024) verordnet werden. Diese Übergangsregelung sollte nach den Plänen der Bundesregierung im geplanten Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit (ÖGD-Gesetz) noch einmal um 18 Monate verlängert werden. Mit dem Bruch der Regierungskoalition konnte dieses Gesetz jedoch nicht mehr umgesetzt werden.
Auswirkungen auf die Arztpraxen
Für die Praxen bedeutet das zum jetzigen Zeitpunkt, dass bestimmte Verbandmittel als sonstige Produkte zur Wundbehandlung seit dem 02.12.2024 nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden können. Die KBV empfiehlt in den Praxisnachrichten deshalb, die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung bis auf Weiteres nicht mehr zulasten der GKV zu verordnen, da ansonsten für verordnende Ärztinnen und Ärzte das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bis hin zum Regress bestehen könne (siehe KBV-Praxisnachrichten vom 06.12.2024, online unter iww.de/s12068). Zu den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung können u. a. beispielsweise
- silberhaltige Verbände,
- honighaltige Verbände oder
- Hydrogele gehören.
Appell des Bundesgesundheitsministers fast ohne Wirkung
Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach hatte Medienberichten zufolge in einem Brief an den GKV-Spitzenverband, die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und die KBV appelliert, die bis zum 01.12.2024 geltende Regelung bis zum 02.03.2025 weiterhin anzuwenden. Doch die KBV weist darauf hin, dass ‒ entgegen anderslautender Pressemitteilungen ‒ der GKV-Spitzenverband bzw. einige Mitgliedskassen diesem Appell nicht folgen. Im Gegenteil hätten nach dem Auslaufen der Übergangsregelung bereits einzelne Krankenkassen auf die fehlende Verordnungsfähigkeit entsprechender Produkte zulasten der GKV hingewiesen. Insofern bestehe hier ein Regressrisiko für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte. Da aber andererseits einzelne Krankenkassen signalisiert haben, übergangsweise die Kosten für sonstige Produkte zur Wundbehandlung zu übernehmen, gibt es keine bundesweit und ggfs. auch regional einheitliche Regelung.
Aktuelle und regionale Entwicklungen beachten
Es empfiehlt sich, aktuelle und regionale Entwicklungen im Auge zu behalten. Am 18.12.2024 haben z. B. die Ersatzkassen (TK, Barmer, DAK-Gesundheit, KKH, hkk, und HEK) bekanntgegeben, die Kosten von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bis zum 02.03.2025 zu übernehmen (PM siehe iww.de/s12184).
Die KV Bayerns (KVB) informierte zuvor bereits über eine am 06.12.2024 erfolgte Abstimmung mit den Krankenkassen in Bayern, nach der die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung übergangsweise bis zum 02.03.2025 verordnet werden können (Bekanntmachung siehe iww.de/s12069). Dies gelte für die AOK Bayern, die Ersatzkassen, die Innungskrankenkassen, die Knappschaft und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Der BKK Landesverband Bayern schließe sich dem an, könne aber wegen der Eigenständigkeit der einzelnen Betriebskrankenkassen nur eine Empfehlung abgeben.
Weiterführender Hinweis
- Die Regelungen zu Verbandmitteln sowie zu deren Abgrenzung von sonstigen Produkten zur Wundversorgung finden Sie in der AM-RL im Abschnitt P in Verbindung mit Anlage Va, die Sie auf der Website des G-BA abrufen können (online unter iww.de/s12070).