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  • · Fachbeitrag · GVSG/Verordnung

    Frist verlängert: Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sollen bis zum 01.12.2025 verordnungsfähig sein

    | Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) hat der Gesetzgeber nicht nur die Hausarzt-Entbudgetierung eingeleitet (AAA 02/2025, Seite 2), sondern auch eine unklare Situation bei der Verordnung bestimmter Verbandmittel abgeräumt. Die sogenannten sonstige Produkte zur Wundbehandlung können ‒ sobald das Gesetz in Kraft getreten ist ‒ um weitere zwölf Monate und damit noch bis einschließlich zum 01.12.2025 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Nach dem Ende der alten Frist war seit dem 02.12.2025 zunächst unklar und bundesweit nicht einheitlich geregelt, wie mit diesen Verordnungen zu verfahren ist ( AAA 01/2025, Seite 13 ). |

     

    Im Rahmen des GSVG wurde nun durch eine kleine Korrektur die Geltungsdauer einer Übergangsregelung (von zuvor 48 auf nun 60 Monate) diese unklare Situation vorerst beendet. Für die Arztpraxen bedeutet die Verlängerung der Übergangsregelung von vier auf fünf Jahre, dass die betreffenden sonstigen Produkte zur Wundbehandlung noch bis zum 01.12.2025 zulasten der GKV verordnet werden können. Dazu können u. a. beispielsweise

    • silberhaltige Verbände,

    • honighaltige Verbände oder

    • Hydrogele gehören.

     

    Während Verbandmittel nach § 31 Abs. 1 SGB V grundsätzlich zum Leistungsumfang der GKV gehören, können die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung erst zulasten der GKV verordnet werden, wenn der G-BA (wie auch bei den Medizinprodukten) eine entsprechende Regelung in die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen hat. Doch zuvor gilt die nun verlängerte Übergangsfrist. Die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung verfügen über eine über die Verbandmittel-Eigenschaften hinausgehende therapeutische Wirkung.

    Quelle: ID 50320863