· Fachbeitrag · Heilmittel-Richtlinie
Wann dürfen Heilmittelverordnungen geändert werden? Aktuelle Rechtslage und Ausblick
von RA, FA MedR Rainer Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de
| Bei Ärzten wie auch anderen Leistungserbringern besteht häufig erhebliche Unsicherheit, ob eine Heilmittelverordnung nachträglich geändert oder ergänzt werden darf und falls ja, wer diese Änderungen/Ergänzungen vorzunehmen hat. |
AKTUELLE HeilM-RL (bis 30.09.2020) nennt zwei Ausnahmen
Wie hier zu verfahren ist, regelt die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL). Nach der aktuell (noch) geltenden HeilM-RL, die am 01.01.2020 in Kraft getreten ist, bedürfen (nach § 13 Abs. 1 Satz 3) Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe, sofern es sich nicht um eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 oder Abs. 5 handelt.
- Nach § 16 Abs. 2 ist eine Abweichung von Angaben zur Frequenz der Heilmittelbehandlung nur zulässig, wenn zuvor zwischen dem Vertragsarzt und dem Therapeuten ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. Die einvernehmliche Änderung ist von dem Therapeuten auf den Verordnungsvordruck zu dokumentieren.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig