· Fachbeitrag · Heilmittel-Richtlinie
Wie wird langfristiger Heilmittelbedarf verordnet?
von Silke Jäger, ergoscriptum | Texte für Reha und Therapie, Marburg
| Es ist weiterhin unklar, wie die Verordnung von langfristigem Heilmittelbedarf in der Praxis umgesetzt werden soll. Es ist weder geklärt, bei welchen Indikationen eine langfristige Verordnung infrage kommt, noch gibt es auf den vorhandenen Verordnungsvordrucken eine Möglichkeit, die Langfristbehandlungen als solche auch auszuweisen. Und wer am Ende über die Genehmigung entscheidet, steht auch nicht fest. |
Versorgungsstrukturgesetz ermöglicht langfristige Verordnungen ...
Seit Jahren ist der überdurchschnittliche Bedarf an Heilmitteln für besonders schwer erkrankte Patienten jeden Alters bekannt. Diesem Bedarf konnte jedoch selten in dem für den jeweiligen Patienten notwendigen Maße Rechnung getragen werden, da eine - berechtigte - Prüf- und Regressangst bei dem verordnenden Vertragsarzt bestand und nach wie vor besteht. Zwar gibt es in den meisten KVen mittlerweile Praxisbesonderheiten für Heilmittel. Doch auch diese Praxisbesonderheiten werden erst im Rahmen eines Prüfverfahrens aus der Richtgröße herausgerechnet.
Mit Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes zum 1. Januar 2012 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass sich Versicherte mit langfristigem Handlungsbedarf auf Antrag die erforderlichen Heilmittel von der Krankenkasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen lassen können (§ 32 Absatz 1a SGB V). Laut § 106 Absatz 2 SGB V unterliegt die Verordnung der nach § 32 Absatz 1a genehmigten Heilmittel auch nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Diese gesetzlichen Regelungen nehmen Bezug auf den langfristigen Heilmittelbedarf, der schon zum 1. Juli 2011 in der Heilmittel-Richtlinie in § 8 Abs. 5 verankert wurde.
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